Pflege ist ein wichtiges und oft schwieriges Thema.
Sie als Angehörige oder Betroffene kompetent, hilfreich und stärkend zu beraten – das ist unser Auftrag!

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im Landratsamt Haßberge
Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson können die Kosten für eine Ersatzpflegekraft geltend gemacht werden. Im Kalenderjahr stehen dafür insgesamt 1612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Ab Verwandtschaft 3. Grades werden Aufwendungen von insgesamt bis zu 1612 Euro erstattet. Die Verhinderunspflege kann auch von einer Privatperson (z.B. Nachbar), einem ambulanten Pflegedienst oder einer Pflegeinrichtung erbracht werden.

Wird die Pflege durch eine Pflegeperson übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, übernimmt die Pflegekasse einen Betrag in Höhe des 1,5-fachen des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall).
Die Verhinderungspflege kann am Stück (z.B. über einen Zeitraum von 4 Wochen) oder zur stundenweise (über das Kalenderjahr verteilt, weniger als 8 Stunden/ Tag) Entlastung in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich kann ein Teil des Kurzzeitpflegegeldes (806 Euro pro Jahr) für Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Folgende Einrichtungen und ambulante Pflegedienste bieten Verhinderungspflege an:

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