Die vorübergehende vollstationäre Betreuung in einem Pflegeheim fällt unter den Begriff „Kurzzeitpflege“. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: 3.539 Euro
Bisher getrennte Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Ab 01.07.2025 stehen für Pflegebedürftige (PG 2 – PG 5) pro Jahr insgesamt 3.539 € zur Verfügung, die man flexibel für beide Leistungen nutzen kann. Achtung: benötigt man den kompletten Betrag für die Kurzzeitpflege ist kein Betrag mehr für Verhinderungspflege übrig und umgekehrt.
Bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weiter gezahlt.
Einrichtungen, die Kurzzeitpflege anbieten:
